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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Production-grade Wirtschaftsstrafrechts-Skills für Claude / Gemini / GPT. Steuerhinterziehung nach der AO, die zentralen Vermögensdelikte des StGB, Unternehmenssanktion nach §§ 30, 130 OWiG und die unternehmensinterne Untersuchung. Researcher → Drafter → Reviewer.

Abgrenzung: Das allgemeine Strafverfahrensrecht liegt im Plugin strafrecht, das Besteuerungsverfahren und die strafbefreiende Selbstanzeige (§§ 371, 398a AO) im Plugin steuerrecht. Dieses Plugin dupliziert beides nicht, sondern verweist darauf.

Skills in dieser Version

Skill Funktion Statutory anchors
steuerhinterziehung-370-ao Tatbezogene Prüfung des Steuerstrafvorwurfs je Steuerart und Veranlagungszeitraum, Vollendung, Verjährung, Verteidigungsziel Leichtfertigkeit § 370 AO (Abs. 1–4 einschl. Kompensationsverbot Abs. 4 S. 3); § 376 AO; § 378 AO; §§ 153, 168, 169, 393 AO; §§ 78, 78a, 78c StGB
untreue-betrug-wirtschaftsstrafrecht Untreue, Betrug, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Korruption im geschäftlichen Verkehr und die Bezifferung des Abschöpfungsrisikos §§ 263, 266, 266a, 299, 300 StGB; §§ 73–73e StGB; § 111e StPO; § 30 GmbHG; Art. 103 Abs. 2 GG
unternehmenssanktion-130-owig Bußgeldrisiko des Unternehmens nach einer Mitarbeitertat, Compliance als Entlastung, Abschöpfung und Rechtsnachfolge §§ 30, 130 OWiG; §§ 9, 17, 29a, 47 OWiG; §§ 73 ff. StGB; §§ 91 Abs. 2, 93 AktG; § 43 GmbHG
internal-investigation Aufsetzen und Durchführen einer internen Untersuchung: Mandatsstruktur, Befragung, Mitbestimmung, Datenschutz, Beschlagnahmerisiko §§ 97, 160a, 136 StPO; § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG; § 26 BDSG; Art. 6, 88 DSGVO; § 43a BRAO; § 203 StGB

Sub-Agenten

  • agents/researcher.md – Quellenrecherche: AO, StGB, OWiG, StPO, BetrVG, BDSG/DSGVO; Verifikation über dejure.org; Markierung strittiger Fragen und des Gesetzgebungsstands
  • agents/drafter.md – Einlassung, Verteidigungsschrift, Stellungnahme an die Bußgeldbehörde, Untersuchungsplan; tatbezogene Prüfungsreihenfolge und Bezifferungspflicht
  • agents/reviewer.md – Verjährung je Tat, Bezifferung des Nachteils, Abschöpfung, Belehrungen, Datenschutz-Doppelgrundlage, Quellenmarker

Installation

Claude Code

# Über Marketplace (empfohlen)
/plugin marketplace add borghei/AI-Skills-German-Law
/plugin install wirtschafts-steuerstrafrecht

# Oder als ZIP
# Claude Code → Customize Plugins → Install from .zip → wirtschafts-steuerstrafrecht.zip

Gemini Gems

python ../scripts/route_provider.py --provider gemini --area wirtschafts-steuerstrafrecht --out dist/gemini

OpenAI Custom GPTs / Assistants

python ../scripts/route_provider.py --provider openai --area wirtschafts-steuerstrafrecht --out dist/openai

Anwendungsbeispiele

Szenario 1 – Steuerstrafverfahren nach Betriebsprüfung

/wirtschafts-steuerstrafrecht:steuerhinterziehung-370-ao
Bau-GmbH, nicht verbuchte Barumsätze 2018–2022. Mehrsteuern
140.000 EUR USt (Voranmeldungen) und 260.000 EUR KSt/GewSt.
Beschuldigter beruft sich auf den Steuerberater. Zu den
Mehrumsätzen gehören nicht berücksichtigte Schwarzlöhne.
Einleitung bekanntgegeben am 14.01.2026. Bitte Prüfung je Tat,
Vollendung, Verjährung und Kompensationsverbot.

Szenario 2 – Untreuevorwurf gegen den Geschäftsführer

/wirtschafts-steuerstrafrecht:untreue-betrug-wirtschaftsstrafrecht
Vorauszahlungen von 800.000 EUR ohne Sicherheiten an einen später
insolventen Lieferanten. Gesellschafter hatten die Geschäfts-
beziehung allgemein gebilligt. Parallel drei Monate keine
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Vermögensarrest über
800.000 EUR gegen die GmbH. Bitte Bezifferung des Nachteils,
§ 266a StGB und Abschöpfungsrisiko.

Szenario 3 – Verbandsgeldbuße nach Korruptionsfall

/wirtschafts-steuerstrafrecht:unternehmenssanktion-130-owig
Vertriebsleiter zahlt über drei Jahre Provisionen an Einkäufer
von Kunden. Compliance-Handbuch vorhanden, seit 2019 keine
Schulungen, Compliance-Beauftragter nicht nachbesetzt.
Mehrumsatz 6,4 Mio. EUR, Deckungsbeitrag 1,1 Mio. EUR.
Verschmelzung auf Schwestergesellschaft geplant.
Bußgeldrahmen, Zumessung, Abschöpfung, Rechtsnachfolge?

Szenario 4 – Interne Untersuchung aufsetzen

/wirtschafts-steuerstrafrecht:internal-investigation
Hinweis über das Meldesystem auf Rückvergütungen im Einkauf.
Kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Geplant: Auswertung von
14 Postfächern über sechs Jahre, Zugangs- und Reisedaten,
30 Interviews. Betriebsrat vorhanden, IT-Betriebsvereinbarung
von 2016. Zwei Betroffene haben eigene Verteidiger.
Bitte Untersuchungsplan, Belehrungstext und Bewertung des
Beschlagnahmerisikos.

Quellen und Zitierweise

Verbindlich: ../references/zitierweise.md. Standardkommentare: Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, Kohlmann Steuerstrafrecht, Klein AO, MüKoStGB, Schönke/Schröder StGB, Karlsruher Kommentar zum OWiG, Göhler OWiG, Meyer-Goßner/Schmitt StPO, Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis Internal Investigations.

Extern verifizierte Ankerentscheidungen dieses Plugins:

  • BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 — § 266 StGB ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, aber restriktiv und präzisierend auszulegen; der Vermögensnachteil ist eigenständig festzustellen und zu beziffern.
  • BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 — Durchsuchung bei Jones Day und Sicherstellung von Unterlagen aus einer internen Untersuchung.
  • EuGH, Urt. v. 30.03.2023 – C-34/21 — Anforderungen des Art. 88 DSGVO an mitgliedstaatliche Regelungen zur Beschäftigtendatenverarbeitung.

Alle übrigen Entscheidungsangaben tragen [unverifiziert – prüfen]; wo eine Entscheidung nicht verifiziert werden konnte, wird die Doktrin ohne Entscheidungsnamen wiedergegeben.

Hinweise

  • Kein Verbandssanktionengesetz. Ein solches Gesetz ist wiederholt vorgeschlagen und nicht in Kraft getreten. §§ 30, 130 OWiG bleiben das operative Recht; jede Aussage über Reformvorhaben ist mit [unverifiziert – prüfen] markiert.
  • § 97 StPO bei internen Untersuchungen ist streitig. Reichweite und Voraussetzungen des Beschlagnahmeschutzes für Interviewprotokolle und Untersuchungsunterlagen sind nicht abschließend geklärt. Die Untersuchung ist so zu führen, dass ihre Ergebnisse auch bei Kenntnisnahme durch die Staatsanwaltschaft vertretbar bleiben.
  • § 26 BDSG steht nicht sicher. Nach der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 88 DSGVO ist jede Beschäftigtendatenverarbeitung zusätzlich auf eine eigenständige Grundlage nach Art. 6 DSGVO zu stützen.
  • Bezifferung statt Behauptung. Verkürzungsbetrag, Vermögensnachteil und Abschöpfungsbetrag werden je Tat beziffert; die bloße Pflichtverletzung ersetzt die Feststellung des Nachteils nicht.
  • Abschöpfung schlägt oft schwerer zu als die Strafe. Bruttoprinzip (§ 73d StGB) und § 17 Abs. 4 OWiG können das nominelle Höchstmaß übersteigen; der Vermögensarrest nach § 111e StPO trifft das Unternehmen regelmäßig vor der Anklage.
  • Mandantengeheimnis (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB): Keine Interviewprotokolle, Personaldaten oder Steuerunterlagen ohne § 203-konformen Gateway verarbeiten. Bei internen Untersuchungen zusätzlich § 43a Abs. 4 BRAO (widerstreitende Interessen) beachten.